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CGA

1. ANWENDUNGSBEREICH

1.1. Die vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Einkäufe, die durch

das Unternehmen ACTIMEAT & CO,
F11 – ZI Saint Maurice
04100 MANOSQUE – FRANKREICH
Kapital von 310.000 Euro
RCS MANOSQUE B: 824 265 839

(nachstehend „der Käufer“) bei einem Zulieferer (nachstehend „Zulieferer“) getätigt werden.
1,2. Die vorbehaltlose Annahme dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaiger besonderer Bedingungen durch den Zulieferer ist eine entscheidende Voraussetzung, ohne die der Käufer keinen Auftrag erteilt hätte. Jede vom Zulieferer angenommene Bestellung setzt die vollständige und uneingeschränkte Annahme dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus, die das Recht der Parteien darstellen. Sie ersetzen alle vom Zulieferer vorgeschlagenen gegenteiligen Klauseln, insbesondere seine eigenen allgemeinen Verkaufsbedingungen.

 

2. BESTELLUNG

 

2.1. Die Bestellung wird dem Zulieferer schriftlich zugesandt, wobei das Eingangsdatum maßgeblich ist. Durch die Bestellung wird eine verbindliche Bestellung erstellt, die zur Ausstellung einer Empfangsbestätigung in Papierform (per Fax oder E-Mail) durch den Zulieferer führt. Erfolgt innerhalb von 3 Arbeitstagen nach der Bestellung keine Empfangsbestätigung, so gilt die Bestellung als angenommen. Die Annahme der Bestellung kann jedoch durch den Beginn der Ausführung der Bestellung durch den Zulieferer erfolgen. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Zulieferer an, dass er vom Käufer alle für die Ausführung der Bestellung erforderlichen Informationen erhalten hat.

2.2 Der Käufer behält sich das Recht vor, die Bestellung jederzeit und in unwesentlicher Weise zu ändern. Diese Änderung ist Gegenstand eines schriftlichen und von den Parteien unterzeichneten Nachtrags zur Bestellung.

2.3 Der Käufer behält sich das Recht vor, die Ausführung der Bestellung jederzeit auszusetzen. Die Aussetzung wird mit dem Datum ihrer schriftlichen Mitteilung durch den Käufer an den Zulieferer wirksam. Während der Aussetzung sind die sich aus dem Bestellung ergebenden Verpflichtungen ausgesetzt.

 

3. VERPFLICHTUNGEN DES ZULIEFEREREN

 

3.1. Der Zulieferer hat eine Ergebnisverpflichtung für die Ausführung der Bestellung.

Ausführung des Auftrags vorgelegt wurde, einzuhalten. Der Zulieferer erkennt an, dass diese Verpflichtung für die Bereitschaft des Käufers, einen Auftrag zu erteilen, entscheidend ist.

3.3. Der Zulieferer sorgt dafür, dass er die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Genehmigungen erhält, und unterrichtet den Käufer darüber.

3.4. Der Zulieferer verpflichtet sich, Produkte zu liefern, die den geltenden Vorschriften entsprechen, insbesondere in Bezug auf Zulassung, Hygiene, Sicherheit, Rückverfolgbarkeit, Verpackung und Lagerung, sowohl intern als auch auf Gemeinschaftsebene, sowie den Empfehlungen, Leitfäden für gute Praxis und der HACCP-Methode.
Er verpflichtet sich, die Erzeugnisse vor jeglicher Verunreinigung zu schützen, insbesondere durch die Gestaltung, Einrichtung und Instandhaltung seiner Räumlichkeiten gemäß den geltenden Normen.

3.5. Es wird davon ausgegangen, dass der Zulieferer die vor- und nachgelagerte Rückverfolgbarkeit aller gelieferten Produkte beherrscht. Er garantiert, dass er die geeigneten Verfahren eingeführt hat, um gegebenenfalls einen Produktrückruf zu überwachen.

3.6. Der Zulieferer stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Konformität der Produkte mit den in der Bestellung angegebenen Spezifikationen und den am Tag der Lieferung geltenden Normen aus.

3.7. Der Zulieferer gewährt dem Käufer freien Zugang zu seinen Lagern oder denen seiner Unterauftragnehmer oder zu allen Orten, an denen eine mit dem Auftrag zusammenhängende Tätigkeit ausgeführt wird, um den Fortgang und die Ausführung des Auftrags unter Einhaltung der geltenden Vorschriften zu überwachen.

3.8. Der Zulieferer darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers und vorbehaltlich der ausdrücklichen Anerkennung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und gegebenenfalls der besonderen Geschäftsbedingungen durch den Abtretungsempfänger oder den zugelassenen Unterauftragnehmer den Auftrag weder ganz noch teilweise abtreten oder Unteraufträge erteilen.

 

4. VERPACKUNG – LIEFERUNG

 

4.1. Die Verpackung der Produkte wird vom Zulieferer auf eigene Kosten und unter eigener Verantwortung vorgenommen.
Der Zulieferer verpflichtet sich, Verpackungen zu verwenden, die für den Transport des Fleisches geeignet sind und sich in einem einwandfreien Hygiene- und Wartungszustand befinden, um eine Kontamination der Erzeugnisse zu vermeiden, und die so konzipiert sind, dass sie nach jedem Gebrauch leicht gereinigt und desinfiziert werden können.

4.2. Lieferung bedeutet die Übergabe der bestellten Produkte in Qualität und Menge an den Käufer an der in der Bestellung angegebenen Adresse. Für jede Lieferung ist vom Zulieferer ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung zu erstellen, der mit Ausnahme der Preise die gleichen Angaben wie die Rechnung enthält. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erfolgt die Lieferung EXW (Incoterm 2010) an die in der Bestellung angegebene Anschrift der Niederlassung.

4.3. Der Auftrag gilt erst dann als vollständig ausgeführt, wenn alle Produkte geliefert wurden und alle im Auftrag vorgesehenen Dokumente und/oder alle Dokumente beim Käufer eingegangen sind. Der Eigentumsübergang der bestellten Produkte erfolgt mit der Lieferung und stellt keine vorbehaltlose Annahme der Produkte dar.

4.4. Der vertragliche Liefertermin ist der in der Bestellung angegebene Termin. Das ist zwingend erforderlich. Die Annahme einer Bestellung und ihrer Änderungen bedeutet eine förmliche und unwiderrufliche Verpflichtung des Zulieferers, die vertraglichen Fristen für die Ausführung der Bestellung, den vertraglichen Zeitplan für die Lieferung der Produkte und die Vorlage der erforderlichen Unterlagen, wie in der Bestellung angegeben, einzuhalten. Ohne die vorherige Zustimmung des Käufers sind keine Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen in Bezug auf den vorgesehenen Termin zulässig.

4.5. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist verpflichtet sich der Zulieferer, den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Zulieferer hat eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Nettoauftragspreises pro Kalendertag des Verzugs zu zahlen, ohne dass es einer förmlichen Aufforderung bedarf. Darüber hinaus behält sich der Käufer das Recht vor, die Bestellung gemäß Artikel 8 zu kündigen, unbeschadet des vom Zulieferer wegen Nichteinhaltung seiner Verpflichtung geschuldeten Schadensersatzes und Zinsen. In diesem Fall werden alle vom Käufer geleisteten Vorauszahlungen unverzüglich an den Käufer zurückerstattet, unbeschadet des Rechts des Käufers, Ersatz für den gesamten erlittenen Schaden zu verlangen.

 

5. WARENABNAHME

5.1. Die Annahme der Produkte durch den Käufer erfolgt erst nach dem Auspacken und der Überprüfung ihrer offensichtlichen Übereinstimmung mit der Bestellung und gegebenenfalls nach der Übergabe der in der Bestellung vorgesehenen Dokumente an den Käufer. Darüber hinaus behält sich der Käufer das Recht vor, auf eigene Kosten Laboranalysen durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung der gelieferten mit den bestellten Produkten zu überprüfen. Produkte, die zum Zeitpunkt des physischen Empfangs der Produkte als konform gelten, werden immer vorbehaltlich der Ergebnisse von Analysen, die später im Labor durchgeführt werden können, akzeptiert.
Alle Kosten, die durch fehlerhafte und/oder nicht konforme Lieferungen entstehen, gehen grundsätzlich zu Lasten des Zulieferers: Empfang, Analysen, Transport, eventuelle Vernichtung usw. Darüber hinaus wird die Ablehnung der Produkte durch den Käufer und ihre Rücknahme durch den Zulieferer auf dessen Kosten vom Käufer als verspätete Lieferung erachtet. In diesem Fall behält sich dieser das Recht vor, sich auf Artikel 4 zu berufen und/oder Ersatz für den gesamten erlittenen Schaden zu verlangen.

5,2. Die Abnahme der Produkte ebenso wenig wie die Zahlung des Preises stellen keinen Verzicht des Käufers dar, die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Zulieferer zu beanstanden.

6. PREISE

 

Die angegebenen Preise sind die Preise zum Zeitpunkt des Auftrags. Sie sind fest und nicht rückgängig zu machen. Sie sind in Euro und ohne Steuern angegeben. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Preise EXW (Incoterm 2010).

 

7. RECHNUNGSSTELLUNG – ZAHLUNG

 

7.1. Die Rechnungen sind vom Zulieferer in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und dem Käufer bei Lieferung zu übergeben.

7.2. Neben den obligatorischen Angaben müssen die Rechnungen folgende Informationen enthalten: Menge und Qualität der Erzeugnisse, geografische Herkunft der einzelnen Partien und den Kilopreis der verschiedenen Erzeugnisse.

7.3. Eine Rechnung kann nicht vor dem Datum der Lieferung der Produkte ausgestellt werden. Der Käufer behält sich das Recht vor, Rechnungen abzulehnen, die in Form und Inhalt nicht ordnungsgemäß sind. Zum Zeitpunkt der Bestellung ist keine Vorauszahlung zu leisten, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.

7.4. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist zu bezahlen. Der gezahlte Betrag berücksichtigt gegebenenfalls die gemäß Artikel 4 berechneten Säumniszuschläge.

7.5. Bei Zahlungsverzug werden Säumniszuschläge fällig. Der Zinssatz für diese Strafen beträgt das Dreifache des gesetzlichen Zinssatzes.

8. GARANTIE

 

8.1. Der Zulieferer verpflichtet sich, den Käufer gegen Mängel und/oder Fehler jeglicher Art freizu stellen, die bei der Ausführung des Auftrags durch den Zulieferer und insbesondere nach der Schlachtung, Aufbereitung und Verpackung der Produkte entstehen.

8.2. Im Falle von Hygieneproblemen, die eine Einstellung des Verkaufs und die Rückführung der Produkte erfordern, teilt der Zulieferer unverzüglich die genaue Identifizierung der belasteten Chargen mit und führt auf eigene Kosten ein Produktrückrufverfahren durch.

8.3. Der Zulieferer haftet für jede zum Zeitpunkt der Lieferung der Produkte bestehende Vertragswidrigkeit und/oder jeden Mangel und verpflichtet sich gegenüber dem Käufer, die Produkte nach Möglichkeit unverzüglich zu ersetzen oder, nach Wahl des Käufers, die Produkte zu erstatten, unbeschadet eines etwaigen Anspruchs auf Ersatz des erlittenen Schadens.
Erweist sich der Zulieferer als nicht in der Lage, die ordnungsgemäße Durchführung dieser Klausel zu gewährleisten, behält sich der Käufer das Recht vor, den Auftrag gemäß Artikel 10 zu kündigen, unbeschadet der Anwendung von Verzugsstrafen und etwaiger Entschädigungen.

9. HAFTUNG/VERSICHERUNG

 

9.1. Generell haftet der Zulieferer gegenüber dem Käufer und gegenüber Dritten (insbesondere den Kunden des Käufers) für alle Arten von direkten und/oder indirekten, körperlichen, materiellen und/oder immateriellen Schäden, Folgeschäden oder sonstigen Schäden, die auf die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung einer seiner Verpflichtungen zurückzuführen sind. Es wird hiermit festgelegt, dass der Zulieferer alle finanziellen Folgen trägt, die dem Käufer aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtungen entstehen, unabhängig davon, ob diese Nichterfüllung in der Verantwortung des Zulieferers oder seiner Vertreter oder Mitarbeiter, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Dienstleister liegt.

9,2. Der Zulieferer erklärt, dass er eine Versicherung abgeschlossen hat, die alle diese Risiken bei einer als solvent bekannten Versicherungsgesellschaft abdeckt, und verpflichtet sich, dem Käufer auf erstes Anfordern alle Nachweise über das Bestehen von Versicherungsgarantien und die entsprechenden Beträge vorzulegen.

10. AUFKÜNDIGUNG

Im Falle der Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder den Bestellungen des Käufers gemäß Artikel 2, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag von Rechts wegen zu kündigen, nachdem eine förmliche Aufforderung per Einschreiben mit Rückschein nach 8 Tagen ohne Wirkung geblieben ist, und zwar unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche und Zinsen, die der Käufer aufgrund der Versäumnisse des Zulieferers geltend machen könnte. Es wird davon ausgegangen, dass die Kündigung mit sofortiger Wirkung erfolgt, wenn der Verstoß nicht behoben werden kann, insbesondere im Falle eines Verstoßes gegen eine Unterlassungsverpflichtung.

11. GELTENDES RECHT – GERICHTSBARKEIT

11.1. Alle in den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln sowie alle darin genannten Vertragsvorgänge unterliegen dem französischen Recht.

11,2. FÜR ALLE STREITIGKEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN UNTER DIESE ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN FALLENDEN GESCHÄFTEN, AUCH IM FALLE DER INANSPRUCHNAHME EINER GARANTIE ODER MEHRERER BEKLAGTER, IST AUSSCHLIESSLICH DAS HANDELSGERICHT VON MANOSQUE ZUSTÄNDIG.